Allgemeine Geschäftsbedingungen

1) Allgemeines

Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und der Standort Marketing Agentur GmbH (nachfolgend kurz sma genannt), gelten ausschließlich diese „Einheitlichen Geschäftsbedingungen“. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von der sma ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Von diesen „Einheitlichen Geschäftsbedingungen“ abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser „Einheitlichen Geschäftsbedingungen“ unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

2) Vertragsabschluss

Die Angebote der sma sind freibleibend. Der Kunde ist an seinen Auftrag zwei Wochen ab diesem Zugang bei der sma gebunden. Aufträge des Kunden gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der sma als angenommen, sofern die sma nicht – etwa durch Tätigwerden aufgrund des Auftrages – zu erkennen gibt, dass sie den Auftrag annimmt.

3) Leistung und Honorar

Wenn nichts anderes vereinbart ist, beginnt der Honoraranspruch der sma für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die sma ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Alle Leistungen der sma, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Das gilt insbesondere für alle Nebenleistungen der sma. Alle der sma erwachsenden Barauslagen, die über den üblichen Geschäftsbetrieb hinausgehen (z. B. für Botendienste, außergewöhnliche Versandkosten oder Reisen) sind vom Kunden zu ersetzen. Kostenvoranschläge der sma sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten, die der sma schriftlich veranschlagten um mehr als 20 Prozent übersteigen, wird die sma den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Für alle Arbeiten der sma, die aus welchem Grund auch immer nicht zur Ausführung gelangen, gebührt der sma eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte, nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe u. dgl. sind vielmehr unverzüglich an die sma zurückzustellen. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, richtet sich die Höhe des Honorars nach den zur Zeit der Erstellung der Honorarnote geltenden, vom Fachverband Werbung und Marktkommunikation herausgegebenen „Honorarrichtlinien für Public-Relations-Berater/Agenturen“.

4) Präsentationen

Für die Teilnahme an Präsentationen steht der sma ein angemessenes Honorar zu, das zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand der sma für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt. Erhält die sma nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen der sma, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum der sma; der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form immer – weiter zu nutzen; die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich an die sma zurückzustellen. Werden im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht in von der sma gestalteten Werbemitteln verwertet, so ist die sma berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden – Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verbreitung ist ohne ausdrückliche Zustimmung der sma nicht zulässig.

5) Eigentumsrecht und Urheberschutz

Alle Leistungen der sma einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Scribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias) auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der sma und können von der sma jederzeit – insbesondere bei Beendigung des sma Vertrages – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang.

Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der sma darf der Kunde die Leistungen der sma nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des sma Vertrages nutzen. Änderungen von Leistungen der sma durch den Kunden sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der sma und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig. Für die Nutzung von Leistungen der sma, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der sma erforderlich. Dafür steht der sma und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu; angemessen ist grundsätzlich das in der sma Vereinbarung festgehaltene Honorar, mindestens jedoch in der Höhe von 15 Prozent des vom Kunden an die mit der Herstellung, Verbreitung bzw. Veröffentlichung der Werbemittel beauftragten Dritten gezahlten Entgelts. Für die Nutzung von Leistungen der sma bzw. von Werbemitteln, für die die sma konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, nach Ablauf des sma Vertrages ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – ebenfalls die Zustimmung der sma notwendig. Dafür stehen der sma im 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten sma Vergütung, im Regelfall 15 Prozent zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine sma Vergütung mehr zu zahlen.

6) Kennzeichnung

Die sma ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die sma hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zustünde. 

7) Genehmigung

Alle Leistungen der sma (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen und Farbabdrucke) sind vom Kunden zu überprüfen und binnen drei Tagen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt. Der Kunde wird insbesondere die rechtliche, vor allem die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit von sma Leistungen überprüfen lassen. Die sma veranlasst eine externe rechtliche Prüfung nur auf schriftlichen Wunsch des Kunden; die damit verbundenen Kosten hat der Kunde zu tragen.

8) Termine

Die sma bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er der sma eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die sma. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der sma. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern der sma – entbinden die sma jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins.

9) Zahlung

Die Rechnungen der sma sind prompt netto Kassa ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe von derzeit 12 Prozent p. a. als vereinbart. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der sma. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

10) Gewährleistung und Schadenersatz

Der Kunde hat allfällige Reklamationen innerhalb von drei Tagen nach Leistung durch die sma schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden nur das Recht auf Verbesserung der Leistung durch die sma zu. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Beweislastumkehr gemäß § 294 ABGB ist ausgeschlossen, das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt ist vom Auftraggeber zu beweisen. Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, so weit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der sma beruhen. Für die ihre zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Kunden übernimmt die sma keinerlei Haftung.

11) Haftung

Die sma wird die ihre übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen und den Kunden rechtzeitig auf für sie erkennbare gewichtige Risken hinweisen. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften auch bei dem von der sma vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist aber der Kunde selbst verantwortlich. Er wird eine von der sma vorgeschlagene Werbemaßnahme erst dann freigeben, wenn er selbst sich von der wettbewerbsrechtlichen Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Werbemaßnahme verbundene Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung der sma für Ansprüche, die aufgrund der Werbemaßnahme gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die sma ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist; insbesondere haftet die sma nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter. Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme die sma selbst in Anspruch genommen wird, hält der Kunde die sma schad- und klaglos: der Kunde hat der sma somit sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die der sma aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen. Der Auftragnehmer haftet lediglich für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.

12) Anzuwendendes Recht

Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der sma ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.

13) Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Sitz der sma. Als Gerichtsstand für alle sich unmittelbar zwischen der sma und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz der sma örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart. Der Berater ist jedoch auch berechtigt, ein anderes, für den Kunden zuständiges Gericht anzurufen.